AGBs
Highlight-Summer-Club

Allgemeine Regelungen
1. Veranstalter
HighLight Eventart UG (Haftungsbeschränkt)
AkazienstraĂźe 178

44413 Dortmund

Deutschland


Telefon: +49 (0) 231 70097501
E-Mail: info@highlight-eventart.de


Handelsregister: HRB 33631



2. Anwendungsbereich/Vertragspartner
2.1. Das Festival (nachstehend nur „HLSC“ oder “Festival”) findet auf dem ausgewiesenen
Festivalgelände, der Westfalenhalle in Dortmund,Nordrhein-Westfalen statt. Das Festivalgelände
umfasst die gesamte Westfalenhalle 1, zu welcher nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend nur „Ticket“) gewährt wird.


2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Käufer
eines Tickets (nachfolgend nur „Käufer“) und dem Veranstalter. Sofern AGB von Vertragspartnern des Veranstalters Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen des Veranstalters widersprechen, gelten die AGB des Veranstalters vorrangig.
Durch den Kauf eines Tickets schließt der Käufer einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Mit der Buchung eines Parkplatzes schließt der Käufer einen Mietvertrag über einen KFZ-Stellplatz.


2.3. Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Käufer auch zur
Beachtung der weiteren Regeln fĂĽr das Verhalten in den verschiedenen Bereichen von HLSC,
insbesondere für das eigentliche Festivalgelände und den Parkplatz, soweit ihm entsprechende
Regelwerke (z.B. eine Festplatzordnung oder eine Parkplatzordnung) rechtzeitig vor Betreten der
jeweiligen Bereiche von HLSC bekannt gemacht wird.


2.4. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem das Ticket erwerbenden Käufer zustande.


3. Vertragsschluss


3.1 Der Kauf der Tickets erfolgt ĂĽber den Ticketshop der TicketPAY
Europe GmbH (nachfolgend nur „Ticketing Dienstleister”) oder

Ticketmaster GmbH (nachfolgend „Ticketing Dienstleister“). Der Käufer
wird dafĂĽr nach Auswahl des Tickets auf der Website des Veranstalters
https://www.Highlight-summerclub.com/de/tickets auf den Ticketshop
weitergeleitet. Ergänzend gelten dort die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Ticketing Dienstleister.
3.2 Die Ticketing Dienstleister handeln beim Verkauf der Tickets als
rechtsgeschäftlicher Vertreter und im Namen und auf Rechnung des
Veranstalters. Der Vertrag zum Kauf des Tickets kommt ausschlieĂźlich
zwischen dem Veranstalter und dem Käufer zustande.

3.3 Der Käufer gibt mit der Betätigung des -Buttons „zahlungspflichtig
bestellen“ oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB
entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss
ab, welches der Veranstalter im Falle der Zahlung durch Vorkasse mit
Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen
anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versand der print@home-
Tickets per E-Mail annimmt.

3.4. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung des Käufer, für die
bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges
Rücktrittsrecht), wenn der Käufer gegen die in nachstehender Ziffer 4
geregelten Weiterverkaufsverbote verstößt. Auf das vorbenannte
Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350
BGB Anwendung.

3.5 Das angebotene „Radio Special Ticket“ ermöglicht zwei Personen den Zutritt zum HighLight Summer Club 2022. Dieses Ticket ermöglicht den Zutritt ausschließlich dann, wenn beide Personen zusammen mit dem Ticket am Einlass anwesend sind. Zwei einzelne Zutritte beim Einlass sind nicht möglich.


4. Personalisierung der Tickets/ Weiterverkaufsverbote/ Verbot der
Abänderung von Tickets/ Vertragsstrafe


4.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Tickets ausschließlich für private
Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Jegliche/r gewerbliche oder
kommerzielle Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die
vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.

4.2. Die Tickets sind personalisiert, d.h. nur derjenige erhält das Recht,
die Veranstaltung zu besuchen, der Inhaber des Besuchsrecht ist. Sein
Name ist Bestandteil des Tickets.

4.3 Ein Weiterverkauf von Tickets ist ĂĽber die Resale-Plattform, die der
Veranstalter ĂĽber die TicketPAY Europe GmbH zur VerfĂĽgung stellt,
möglich. Hierfür gelten gesonderte Bedingungen. Die Tickets der
Ticketmaster GmbH können nicht weiterverkauft werden.

4.4 FĂĽr einen Weiterverkauf / die Weitergabe von Tickets, der nicht ĂĽber
diese Plattform erfolgt, gilt Folgendes:
Das Besuchsrecht besteht nur auf der Grundlage des
Veranstaltungsbesuchsvertrags, den der Käufer mit dem Veranstalter
geschlossen hat (Ziffer 2.2). Der Käufer kann das Besuchsrecht nur unter
den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte ĂĽbertragen: Der Dritte muss
in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag
eintreten. Dies setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die der
Veranstalter vorab erteilt, allerdings nicht in den nachfolgend genannten
Fällen:

•
bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets im
Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne
vorherige Zustimmung des Veranstalters,

•
bei einem Angebot von Tickets im Rahmen von nicht vom
Veranstalter autorisierten Internetaktionen,

•
bei einem Weiterverkauf von Tickets zu einem Preis, der den sich
aus dem Ticket ergebenen Preis zuzĂĽglich einem
Nebenkostenaufschlag in Höhe von 25% (beispielsweise für Porto-
und Vermittlungskosten) ĂĽbersteigt,

•
bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets zu
Zwecken der Werbung oder Vermarktung, insbesondere als Preis
bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben, oder als Teil eines
Hospitality- oder Reisepakets, ohne vorherige Zustimmung des
Veranstalters,

•
bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets ohne
Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 4.
4.5. Das Präparieren von Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder
sonstige Arten der Veränderung von Tickets) zum Zwecke der
Täuschung ist verboten.
4.6. Jeder Käufer, der Tickets schuldhaft unter Verstoß gegen die
vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote
weiterverkauft, weitergibt, verlost oder im Sinne von Ziffer 4.5
präpariert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene,

durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und
gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu
€2.500,00 je vertragswidrig angebotenem, weiterverkauften,
weitergegebenen, verlosten oder präparierten Ticket zu zahlen.
Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren
Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der
Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene
Ticket zu sperren und dem Käufer den Zugang zur Veranstaltung zu
verweigern.


5. Anreise


Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf
eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen
Verkehrsmittel. FĂĽr die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum
Festivalgelände gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatz, gelten
zusätzlich die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur
Parkplatznutzung (Ziffer II) und die ausgehängte Parkplatzordnung.


6. Zutritt zum Festivalgelände


6.1. Zutritt zum Festivalgelände erhalten nur Käufer, die über ein gültiges Ticket verfügen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beim ersten Einlass (Check-In zum Festivalgelände) ist das ausgedruckte
Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. Das Ticket wird eingetauscht gegen das Festivalbändchen. Das Festivalbändchen ist während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände mit sich zu führen. Unverschlossene oder beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend an einem Service-Schalter (sog. „Trouble Shooting“) umgetauscht werden.


6.2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Käufer den Zutritt zu dem Festivalgelände aus
wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 7.1, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Käufer, wenn der Käufer offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 8). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Käufer seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht
erstattet.


6.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Käufer, die auf dem Festivalgelände ohne
entsprechende Legitimation in Form des in Ziffer 6.1 angeführten Festival-Bändchens angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.


6.5 Der Veranstalter kann angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und/oder Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Käufer und/oder weiterer Beteiligter zu entsprechen. Dem Hygienekonzept des Veranstalters und den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der aus dem Infektionsschutzgesetz resultierenden und zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Verordnungen ist Folge zu leisten. Wird die Befolgung der Anweisungen verweigert, kann der Veranstalter ein Besuchsverbot für die Veranstaltung aussprechen. Der Veranstalter weist darauf hin,
dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und/oder Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Gastes mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und/oder mit Mutationen hiervon und/oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.


7. Verbotene Gegenstände/Einlasskontrolle


7.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten: Drogen und Rauschmittel, Glasflaschen jeder Art und Form, Getränke und Speisen, Shishas, sonstige Glasbehälter, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräte, Drohnen, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Laserpointer, Aggregate und Autobatterien, Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten, Gaskartuschen mit mehr als 450g Gasfüllung, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter, Mannschaftszelte ab 8 Personen, Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art. Der Einlass ist ausschließlich mit einer max. DIN A 4 großen Tasche erlaubt.

Zusätzlich sind auf dem Gelände von HLSC Plastikbehälter und Dosen (Behältnisse aller Art, auch Trinkrucksäcke) verboten, soweit sie nicht vom Veranstalter oder durch den Veranstalter lizensierten Händlern zur Ausgabe von Speisen und Getränken genutzt werden.


7.2. Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Käufer erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis auszusprechen.


7.3. Verbotene Gegenstände müssen vor Einlass entsorgt oder von dem Käufer außerhalb des
Festivalgeländes verwahrt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine
Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Entsorgungscontainern wieder herauszunehmen.
Verbotene Gegenstände dürfen nicht in Schließfächern deponiert werden. Ein Anspruch auf
RĂĽckerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.


8. Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen


8.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ergänzend können für die einzelnen Bereiche von HLSC (z.B. das eigentliche Festivalgelände oder die Parkplätze) besondere Verhaltensordnungen gelten, die den Benutzern dieser Bereiche, z.B. durch Aushänge, rechtzeitig vor Nutzung der Bereiche bekannt gemacht werden.

8.2. Dem Käufer ist es insbesondere untersagt: 8.2.1. verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 7.1 mitzuführen; 8.2.2. körperliche Gewalt gegen andere Käufer, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben; 8.2.3. Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Käufer zu werfen; 8.2.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten; 8.2.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen; 8.2.6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrages zugrunde gelegt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Im Rahmen des Möglichen sind alle bereits ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen. 8.2.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Käufer nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern; 8.2.8. das so genannte Stage-Diving, Crowd-Surfing und Pogen.
8.3. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).

8.4. Käufer, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen
oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Bürger auf dem HLSC-Festival eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Bürger sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.
8.4.1. Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Käufer vom Veranstaltungsort verwiesen und verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Käufer, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz eines dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens
verpflichtet.


9. Jugendschutz


9.1. Für das gesamte Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der
Jugend in der Ă–ffentlichkeit.


9.2. Abweichend vom Jugendschutzgesetz ist der Eintritt zum Festivalgelände erst ab 16 Jahren (mit Muttizettel) und Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren haben auch in Begleitung eines
Erziehungsberechtigten keinen Zutritt.


10. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke


Dem Käufer ist bewusst, dass auf dem HLSC, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere
Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von
Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bemüht sich durch geeignete technische Ausstattung und
Lautstärkebegrenzung dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den
Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.


11. Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen

11.1. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Käufer hierfür keine Haftung.
11.2. Das Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte und Künstlern aus dem Programm hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter von HLSC gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Käufer hinzunehmen.

Der Veranstalter wird Programmänderungen auf seiner Webseite unter www.HighLight-

summerclub.de sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntmachen.


12. Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung der Veranstaltung/Höhere Gewalt


12.1. Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von
Ereignissen, die nachweislich auĂźerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wie z. B.
höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder
kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, gilt die nachfolgende Ziffer 12.2.


12.2 Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung nach Ziffer 12.1 sind die Parteien von
ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruchs des Käufer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.

12.3 Im Fall der Absage des Festivals aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid19-Virus gilt Ziffer 12.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass das Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.


12.4 Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt
gegeben. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter auf den Leinwänden und
durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.


13. Haftung

13.1. Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst
abhanden gekommene Gegenstände.

13.2. Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet, a. in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten, b. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, c. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b. BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.

13.3. Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.


13.4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen.


14. Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte

s. Datenschutzerklärung

15. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

15.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.


15.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.


16. Pfandsammeln


Auf dem gesamten Festivalgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen strengstens
verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Zur Verhinderung des professionellen Pfandsammelns auf dem Festivalgelände können an den dort befindlichen Bars maximal 10 Gebinde zur gleichen Zeit eingetauscht werden.
II. Besondere Bestimmungen fĂĽr die Benutzung des Parkplatzes


1. Allgemeines

Das vom Veranstalter beauftragte Subunternehmen übt auf den Parkplätzen als Vertreter des Veranstalters das Hausrecht aus. Der Parkplatz des Festivalgeländes steht ausschließlich für Käufer und für Mitarbeiter des Veranstalters zur Verfügung. Auf dem Parkplatz dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, besonders getunte (d.h. insb. tiefergelegte) Kfz sind ausgeschlossen. Die nachstehenden besonderen Bestimmungen werden ebenso wie die Regelungen in Ziffer I als Bestandteile des geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Käufer ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten. Der Käufer schließt bzgl. des Parkplatzes einen Mietvertrag mit dem Veranstalter. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Veranstalter übernimmt demgemäß keine Obhutspflichten. Das Übernachten im Auto auf den Parkplätzen ist strengstens verboten.

2. Nutzungberechtigung Parkplätze


Im Vorfeld der Veranstaltung online erworbene Parktickets sind vor der Ticketkontrolle in
ausgedruckter Form gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs zu legen. Nicht
ausgedruckte Tickets können nicht berücksichtigt werden. Der Veranstalter haftet nicht für
Ersatzbeschaffungen von Parktickets vor Ort.


3. Haftung des Veranstalters


Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Käufer. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und in dem in Ziffer I.13 geregelten Rahmen und auch nur dann, wenn die Schäden vor Verlassen des Parkplatzes gegenüber dem Veranstalter angezeigt wurden. Zum Personal zählen keine Landwirte die im Falle von wetterbedingten Abschleppmaßnahmen helfend tätig sind.


4. Besonderheiten der Parkflächen


Dem Käufer ist bewusst, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Parkfläche um eine Asphaltierte oder Asche Fläche handelt. Alle eventuellen Ansprüche von Seiten eines Käufer in Bezug auf Schadensersatzforderungen, die durch das Befahren der Wege und Stellflächen zustande kommt, werden vorsorglich ausgeschlossen.
Auch ist dem Käufer bewusst, dass es bei extremen Witterungsverhältnissen zu Problemen in der An- und Abfahrt von und zu den Stellplätzen kommen kann. Es wird keine Garantie für ein problemloses Befahren der Flächen gegeben. Außerdem ist dem Käufer bekannt, dass auf den Parkflächen nachts und bei Dunkelheit nur eingeschränkte Lichtverhältnisse vorzufinden sind. Er informiert seine Mitfahrer eigenverantwortlich.

5. Abstellen des Fahrzeugs


Der Käufer kann, sofern ihm von dem Veranstalter oder dessen Personal kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, unter freien, nicht reservierten Parkplätzen einen Stellplatz wählen. Er hat dabei die durch die Paktplatzeinrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten. Der Käufer hat sein Fahrzeug auf einem markierten Platz und zwar so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Gegenebenfalls hat er einen anderen Stellplatz zu wählen. Beachtet der Käufer die Vorschrift nicht, so ist der Veranstalter auf Kosten des Käufers berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage zu bringen, auf einen anderen, freien Stellplatz zu verbringen oder – falls eine andere Form der Abhilfe nicht möglich ist – von dem Parkplatz entfernen zu lassen. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten des Bürgers beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist verboten. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Bürger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte
Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. KFZ-Anhänger abgestellt werden.


5.1. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen
eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.


6. Haftung des Käufer/Geltung der StVO/weitere Verbote


Der Käufer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder
gegenüber anderen Käufern verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden
unverzüglich dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen. Es gilt die StVO – es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden. Unbeschadet weiterer Beschränkungen ist auf dem Parkplatz insbesondere verboten:


a. das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der WegabkĂĽrzung;
b. die Lagerung jeglicher Gegenstände;
c. das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren;
d. die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser;
e. das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen;
f. die Reinigung des Fahrzeugs sowie Reparaturen.

Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Veranstalter; jedoch sind Verunreinigungen, die der Käufer zu verantworten hat, unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Käufer beseitigen zu lassen. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind berechtigt und verpflichtet, auf die Einhaltung der Parkplatzordnung zu achten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.


7. Entfernung – Verwertung des Fahrzeugs


Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Käufers das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn
a. die vereinbarte Parkzeit ĂĽberschritten wird, ohne dass eine diesbezĂĽgliche Sondervereinbarung mit dem Veranstalter geschlossen wurde;
b. das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den
Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet; c. das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.

Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Käufer.


6. Unberechtigter Zutritt


Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten,
werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
angezeigt.